Vereinssatzung
Satzung des CSC Blatt Bar Salzlandkreis e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „CSC Blatt Bar Salzlandkreis e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bernburg (Saale).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des KCanG. Der Verein ist als Anbauvereinigung gemäß § 11 KCanG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registriert.
(3) Darüber hinaus fördert der Verein die Prävention und Aufklärung über einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis.
(4) Der Verein verfolgt keine gewerblichen Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland hat.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Aufnahme durch den Vorstand begründet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Jedes Mitglied darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung gem. KCanG sein. Mit dem Beitritt versichert das Mitglied, keiner weiteren Anbauvereinigung anzugehören.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (Kündigung)
- Ausschluss
- Tod des Mitglieds
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und muss schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt drei Monate. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder Vereinsordnungen verstößt,
- das Ansehen des Vereins schädigt,
- Cannabis an Dritte weitergibt,
- mit Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(4) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Derzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 60,00 € pro Jahr oder 5,00 € pro Monat.
(3) Darüber hinaus können Kosten für die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder erhoben werden, die sich nach den tatsächlichen Anbau- und Betriebskosten richten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 9 Anbau und Weitergabe von Cannabis
(1) Der Verein baut Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum seiner Mitglieder gemäß den Vorgaben des KCanG an.
(2) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich an Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den gesetzlich zulässigen Mengen:
- Maximal 25 Gramm pro Tag für Mitglieder ab 21 Jahren
- Maximal 50 Gramm pro Monat für Mitglieder ab 21 Jahren
- Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren: maximal 30 Gramm pro Monat mit höchstens 10 % THC-Gehalt
(3) Die Weitergabe wird dokumentiert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe auszuweisen.
(4) Die Weitergabe an Nichtmitglieder und der Konsum auf dem Vereinsgelände sind untersagt.
§ 10 Jugendschutz und Prävention
(1) Der Verein bestellt eine/n Sucht- und Präventionsbeauftragte/n gemäß § 23 KCanG.
(2) Der Verein führt regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Aufklärung und Prävention durch.
(3) Minderjährige haben keinen Zutritt zu Vereinsräumen, in denen Cannabis gelagert oder weitergegeben wird.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG).
(2) Nähere Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung des Vereins.
(3) Mit dem Beitritt willigt das Mitglied in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und der Erfüllung der gesetzlichen Dokumentationspflichten nach KCanG ein.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für Präventions- und Aufklärungsarbeit im Bereich Suchtprävention zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, die durch das Registergericht oder die zuständige Behörde verlangt werden.